Heute schon über
Morgen Nachdenken

Vollmacht für Angelegenheiten der Gesundheitsvorsorge
(gemäß § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB)

Im Gegensatz zur Patientenverfügung regelt die Vollmacht Angelegenheiten der Gesundheitsvorsorge für den Fall eines schweren Unfalls oder einer schweren Erkrankung, in dem die betroffene Person vorübergehend oder auf Dauer nicht mehr einen eigenen Willen bilden oder diesen kund zu tun kann.

Eine dritte Person trifft dann in einem solchen Fall für den Betroffenen die relevanten medizinischen Entscheidungen.

Die Bevollmächtigte Person ersetzt die Bestellung eines Betreuers durch das Vormundschaftsgericht, wenn die Person die Angelegenheiten des Betroffenen ebenso gut wie eine Betreuerin oder ein Betreuer wahrnehmen kann (§ 1896 Abs. 2 S. 2 BGB).

Sollten Anordnungen fehlen, muss das Vormundschaftsgericht zu Rate gezogen werden und eine Betreuerin / ein Betreuer bestellt werden. 

Im vorgegebenen Rahmen, der in der Vollmacht definiert ist, kann die bevollmächtigte Person dann handeln. 

Die Einwilligung einer bevollmächtigten Person in eine medizinische Untersuchung zur Überprüfung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff ist nur mit der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zulässig, sofern die begründete Gefahr besteht, dass die / der Betroffene verstirbt oder einen schweren und länger andauernden gesundheitlichen Schaden erleiden könnte. Wichtig ist daher, dass die Vollmacht das Recht für diese Maßnahmen ausdrücklich schriftlich umfasst.

Folgende Punkte sollten unbedingt beachtet werden:

Die Vollmacht soll nicht für z.B. Vermögungsvorsorge sondern nur als Vollmacht für Angelegenheiten der Gesundheitsvorsorge ausgestellt werden und nicht gleichzeitig für andere Angelegenheiten, zum Beispiel Vermögensvorsorge.

Die Vollmacht für Angelegenheiten der Gesundheitsvorsorge beschreibt genau die Rechte, die für medizinische Entscheidungen dem Bevollmächtigten eingeräumt werden.

Es sollte klar hervorgehen, unter welchen Umständen die Vollmacht zum Tragen kommt.

Die Vollmacht für die Gesundheitsvorsorge muss die bevollmächtigte Person genau benennen – die Einsetzung einer / eines Ersatzbevollmächtigten ist daher sinnvoll.

Die bevollmächtigte bzw. die ersatzbevollmächtigten Person muss die Vollmacht für die Gesundheitsvorsorge bekannt gegeben werden. Eine Unterschrift um das Einverständnis mit der Bevollmächtigung zu bestätigen um letztendlich mit dem Inhalt der Vollmacht bewusst sein ist zwingend erforderlich..

Die Vollmacht muss in schriftlicher Form vorliegen, mit Datum und von der verfügenden Person unterschrieben werden. Durch die regelmäßige Erneuerung der Unterschrift dem Dokument sollte dokumentiert werden, dass diese weiterhin dem aktuellen Willen entspricht.

Die bevollmächtigte Person kann nur im Namen des Betroffenen handeln, wenn er die Vollmachtsurkunde als Original vorlegen kann.

Im Ernstfall sollte das Dokument auffindbar sein, daher empfiehlt es sich, der bevollmächtigten Person zumindest eine Kopie der Vollmacht zu geben, auf der dann vermerkt ist, wo sich die Originaldokument befindet.

Trauerfall

Sie haben einen geliebten Menschen verloren? Wir stehen Ihnen zur Seite!

Vorsorge

Heute schon über morgen nachdenken. Informieren

Kontakt

Wir sind 24 Stunden an 365 Tagen für Sie erreichbar

Shop

Wir bieten eine große Auswahl an Blumenschmuck, Dank- & Kondolenzkarten uvm.

Trauerfallannahme

In diesem ersten Kontaktformular können Sie uns Ihre Wünsche, Vorstellungen und notwendige Daten mitteilen.

Bestattungsarten

Schon lange gibt es nicht mehr nur die klassische Erdbestattung auf dem Friedhof

Wir sind 24 Stunden an 365 Tagen für Sie erreichbar

Folgen Sie uns