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Die Patientenverfügung ist eine wichtige Willenserklärung, die die medizinische Versorgung im Falle eines drohendenen Lebensende des Betroffene regelt. Die Verfügung greift erst dann, wenn beim Betroffenen das medizinische Grundleiden in einen tödlichen Verlauf übergegangen ist  und die Urteils- und Entscheidungsfähigkeit nicht mehr vorhanden ist bzw. auch nicht mehr wiedererlangt werden kann. 

Die Patientenverfügung kann verfasst werden, wenn die verfügende Person zum Zeitpunkt der Erstellung im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist.

Die Verfügung ist für die behandelnden Ärzte rechtlich verbindlich, sofern der Wille des Patienten klar und eindeutig daraus hervorgeht. Die Benennung einer Vertrauensperson mit der man die Patientenverfügung besprochen hat, kann darüber hinaus besonders hilfreich sein. 

Folgende Punkte sollten unbedingt beachtet werden:

In einer Patientenverfügung wird der individuellen Willen der / des Verfügenden beschrieben - medizinische Fachkenntnisse zur Beschreibung eines bestimmten Krankheitszustand fehlen allerdings häufig bei den Verfügenden. Ein ärztliches Beratungsgespräch wird daher empfohlen, sodass medizinische Aspekte und Krankheitsbilder klar für den behandelnden Arzt beschrieben werden und eigene Wünsche in einem persönlichen Gespräch überprüft werden. 

Eine eindeutige Formulierung ist unabdingbar – möglicherweise kann der Arzt des Vertrauens beim Verfassen des Patientenwillens behilflich sein.

Die Patientenverfügung muss schriftlich, mit Datum und von der verfügenden Person unterschrieben werden.

Die Unterschrift sollte regelmäßig erneuert und mit Datum versehen werden, sodass klar die Aktualität in der Verfügung dokumentiert wird, und somit dem aktuellen Willen entspricht.

Berücksichtigt kann nur das Original-Dokument der Verfügung, dass den behandelnden Ärzten vorgelegt werden muss.

Die Patientenverfügung muss also im Ernstfall unbedingt auffindbar sein. So ist es Gang und Gebe, dass bei der Hausärztin / dem Hausarzt eine Kopie der Verfügung hinterlegt wird, auf der angemerkt ist, bei wem sich die Originalurkunde befindet.

In der Verfügung kann außerdem eine Vertrauensperson benannt werden, mit der die Patientenverfügung und der darin erklärte Willen durchgesprochen wurde. Die benannte Vertrauensperson sollte darüberhinaus auch die Verfügung unterschreiben.

Die Patientenverfügung sollte den Hinweis enthalten, ob eine Vollmacht in Bezug auf die Gesundheitssorge verfasst worden ist.

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